Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

  1. Anderslautende Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind; diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  1. Mündliche, telefonische und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich von uns schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 – Angebot

  1. Unsere Angebote sind zunächst freibleibend und unverbindlich und werden erst rechtswirksam durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung dem Kunden gegenüber; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Druck- und Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich.

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, halten wir uns dem kaufmännischen Auftraggeber gegenüber 30 Tage, dem nichtkaufmännischen Auftraggeber gegenüber vier Monate ab Zugang unseres Angebotes an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise.

  1. Enthält unser Angebot keine zeitliche Befristung für die Lieferung der angebotenen Waren oder Leistungen, so gilt dies stets freibleibend und im Rahmen der zum Zeitpunkt der Bestellung gegebenen Möglichkeiten.

§ 3 – Vertragsabschluss

Die Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags zustande.

§ 4 – Preise

  1. Für alle unserer Aufträge, Lieferungen und Leistungen gelten die zur Zeit der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses gültigen Preise.

Die Preise in angenommenen Bestellungen sind bindend, wenn die Ware innerhalb vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder die Leistung innerhalb dieser Frist ausgeführt werden soll.

Bei vereinbarten, längeren Fristen sowie bei allen Lieferungen auf Abruf kommen die am Tage der Auslieferung gültigen Preise zur Berechnung.

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Auf die Nettopreise ist die Umsatzsteuer mit dem bei der Fertigstellung bzw. Auslieferung gültigen Steuersatz zugeschlagen.

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, einschließlich Verpackung frei Lkw verladen ab unserem Werk in Hönningen.

Versand und Entladung gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers (Versandkauf). Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Mengen, der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Auftraggeber zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. Versichert wird eine Sendung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten.

§ 5 – Lieferfrist

  1. Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt mit der Klarstellung des Auftrages und nach vollständigem Empfang der endgültigen, verbindlichen Ausführungsunterlagen. Liefertermin und Ausführungsfristen bedürfen der Bestätigung durch uns. Sie gelten ab unserem Werk in Hönningen. Liefer- und Ausführungsfristen gelten unter der Voraussetzung normaler Herstellungsmöglichkeiten. Die im Angebot genannten Fristen sind im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gegebenen Produktionsmöglichkeiten abgestellt. Eine Veränderung der Produktionsverhältnisse bis zum Auftragseingang kann auch eine Änderung der angebotenen Liefer- und Ausführungsfristen herbeiführen, ohne einen Anspruch des Bestellers auf Einhaltung der ursprünglich angebotenen Liefer- oder Ausführungsfrist auslösen.

  1. Unvorhergesehene Herstellungshindernisse, wie Ereignisse höherer Gewalt, Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, Streik, Aussperrung und ähnliche Maßnahmen, die der Auftragsnehmer nicht zu vertreten hat oder in der Beschaffung des geeigneten Rohmaterials, entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist.

  1. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 – Rücktritt, Annahmeverzug

  1. Im Falle des Liefer- und Ausführungsverzuges steht dem Besteller ein Rücktrittrecht erst zu, wenn er erfolglos und schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen gesetzt hat.

Wir können von dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen, wenn die Verhältnisse des Auftraggebers eine pünktliche Zahlung in Frage stellen. Ansprüche irgendwelcher Art kann der Auftraggeber hieraus nicht ableiten.

  1. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der in Auftrag gegebenen Lieferung oder Leistung in Verzug, so können wir eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 7 – Beanstandungen

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt bei Mängelrügen die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Im Übrigen gilt für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die gesetzliche Regelung. Ausgenommen hiervon sind offensichtliche Mängel, die nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie vor der weiteren Verwendung und Verarbeitung geltend gemacht werden, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware.

  1. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir zunächst nach unserer Wahl das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlerfreier Werkstoffe in der bestellten Ausführung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lehnen wir ausdrücklich die Nachbesserung ab, so verbleibt es bei der gesetzlichen Möglichkeit der Wandelung oder Minderung der Vergütung.

  1. Weitergehende Ansprüche aus Mängelrügen oder auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschäden) können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 463 BGB erfüllt sind, oder uns der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung trifft.

§ 8 – Rücknahme

Eine ausnahmsweise und kulanzweise Rücknahme von bereits ausgelieferter und mängelfreier Ware erfolgt nur in einwandfreiem Zustand und bei frachtfreier Rücksendung. In diesem Fall ist nach Abzug aller Nebenkosten nur eine Gutschrift seitens der Sicken GmbH & Co. KG für den Auftraggeber möglich.

§ 9 – Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. gemeldeter Versandbereitschaft. Bei Barzahlungen innerhalb zwei Wochen ab Rechnungsdatum oder gemeldeter Versandbereitschaft gewähren wir ein Skonto von 2%.

  1. Der Auftraggeber hat den von ihm geschuldeten Betrag auf seine Gefahr und Kosten auf eines unserer in der Rechnung angegebenen Bankkonten einzuzahlen (Bringschuld). Maßgebend ist der Zahlungseingang auf den Konten.

  1. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Wenn sie dennoch angenommen werden, erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.

Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Auftraggeber. Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.

  1. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, bei kaufmännischen Auftraggebern auch ohne vorherige Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 5% Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen bzw. mindestens 8% über Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Weitere Ansprüche wegen Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt.

§ 10 – Mehr- oder Minderlieferungen

Bei der Produktion von Serienteilen, die nach Kundenwunsch oder Zeichnung gefertigt werden, sowie von außerhalb unseren Standardgrößen liegenden Artikeln behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor.

§ 11 – Werkzeuge

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung sind die für die Fertigung bestimmter Artikel erstellten Werkzeuge nach Erhalt eines Prototypen sofort netto zahlbar.

  1. Bei uns befindliche oder gelagerte Werkzeuge sind vom Eigentümer auf seine Kosten zu versichern (z. B. gegen Feuer, Einbruchdiebstahl einschl. Vandalismus, Sturm inkl. Hagel, Leitungswasser). Der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer entsprechenden (Außen-)Versicherung hat der Eigentümer uns gegenüber auf Verlangen nachzuweisen. Der Werkzeugeigentümer wird uns gegenüber keine Schäden geltend machen, die aus der Lagerung entstehen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Der Werkzeugeigentümer wird uns ferner von Ansprüchen Dritter, unabhängig von der Rechtsgrundlage, freistellen, soweit wir nicht nachweislich und aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens für den Schaden haftbar sind.

§ 12 – Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

  1. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort in voller Höhe bezahl wird.

  1. Der Besteller trifft der Sicken Drehtechnik GmbH & Co.KG schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmen oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach etwaiger Verarbeitung weiterverkauft wird. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Abnehmer oder Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen.

  1. Die Verarbeitung und/oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen in Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssachen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

  1. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltssache.

  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

  1. Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach vollständiger Einlösung als geleistet.

  1. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere gesamte Saldoforderung.

  1. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch anstehenden Lieferungen aus allen Verträgen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

§ 13 – Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sowie, soweit gesetzlich zulässig, aus jedem anderen Rechtsgrund, sind sowohl gegen uns als auch gegen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handel vorliegt; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Die Haftungsbeschränkung gilt lediglich dann nicht, wenn der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, soweit die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss absehbaren Schaden begrenzt.

§ 14 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für die Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

  1. Als Erfüllungsort wird Hönningen vereinbart.

  1. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird darüber hinaus als Gerichtsstand Hönningen vereinbart.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für die nichtkaufmännischen Auftraggeber ist Hönningen Gerichtsstand für das Mahnverfahren.

§ 15 – Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: März. 2020

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